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Für jeden Braunkohlentagebau ist für die Dauer des Braunkohlenbergbaus bis mindestens zur Beendigung der Bergaufsicht nach § 69 des Bundesberggesetzes ein Braunkohlenplan aufzustellen (§ 10 Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt).
Braunkohlenpläne enthalten, soweit es für die räumliche Entwicklung, Ordnung und Sicherung erforderlich ist, Vorgaben in Form von textlichen und zeichnerischen Festlegungen für die Zeiträume während und nach dem aktiven Braunkohlenabbau. Der Maßstab der zeichnerischen Festlegungen des Braunkohlenplans beträgt 1:50 000.